§ 6 BwSchutzG — Durchführung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Für die intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen finden die Vorschriften der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz mit der Maßgabe Anwendung, dass
1.
abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes die mitwirkende Behörde die zu überprüfende Person auch dann selbst befragt, wenn eine sicherheitserhebliche Erkenntnis für das Erfordernis einer solchen Befragung nicht vorliegt,
2.
abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes der zu überprüfenden Person bereits nach 30 Monaten ihre Sicherheitserklärung zur Aktualisierung zugeleitet wird,
3.
abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes anlässlich der Aktualisierung der Sicherheitserklärung zusätzlich bei der zu überprüfenden Person und mitbetroffenen Person im Sinne des § 2 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 sowie Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes durchgeführt werden,
4.
abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Widerholungsprüfungen bereits nach fünf Jahren eingeleitet werden und
5.
die Aktualisierung der Sicherheitserklärung mit den Maßnahmen der Wiederholungsüberprüfung nach Nummer 3 nicht eingeleitet wird, solange
a)
die Wiederholungsüberprüfung noch nicht abgeschlossen ist oder
b)
nach dem Abschluss der letzten Wiederholungsüberprüfung noch nicht 30 Monate vergangen sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.