§ 3 BwSchutzG — Zuständigkeiten
(1) Zuständig für Sammlung und Auswertung der Informationen ist der Militärische Abschirmdienst.
(2) Zuständig für die Bewertung nach § 2 ist die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.