§ 3 BwSchutzG — Zuständigkeiten

(1) Zuständig für Sammlung und Auswertung der Informationen ist der Militärische Abschirmdienst.

(2) Zuständig für die Bewertung nach § 2 ist die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.