§ 4 BWpVerwPG — Anwendbarkeit des Bundespersonalvertretungsgesetzes

Die in § 2 Abs. 1 benannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. § 14 Absatz 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.