§ 8 BWFSPrV — Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter benachrichtigt die Lehrgangsteilnehmerin oder den Lehrgangsteilnehmer über die Entscheidung. Bei Nichtzulassung ist die Entscheidung unter Mitteilung der wesentlichen Gründe schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.