§ 5 BwBBG — Ausnahmen vom Haushaltsrecht

§ 56 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vorleistungen insbesondere auch dann vereinbart werden dürfen, wenn das Vorsehen einer Vorleistung in den Vertragsbedingungen in einem wettbewerblichen Verfahren aus Sicht des Auftraggebers auf Basis einer durchgeführten Markterkundung

1.

eine höhere Anzahl an Bewerbern oder Bietern,

2.

eine höhere Qualität der Leistung oder

3.

eine beschleunigte Erweiterung verteidigungsindustrieller Kapazitätenerwarten lässt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.