III. BVwAZustG131AnO
Die Bekanntmachung vom 31. Juli 1954 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 378) betr. Bestimmung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf als Pensionsfestsetzungs- und Regelungsbehörde bleibt unberührt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.