I. BVwAZustG131AnO

Auf Grund des § 60 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G131) in der Fassung vom 11. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1297) und des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die dem Bundesminister des Innern gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 des G131 als oberster Dienstbehörde zustehenden Befugnisse. Die Entscheidungen über Widersprüche gegen Bescheide, die der Bundesminister des Innern auf Grund der bisherigen Zuständigkeitsregelung als oberste Dienstbehörde erteilt hat, behalte ich mir vor.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.