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Die auf den Bundesminister der Finanzen, den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen und den Bundesminister für Verkehr durch mein Rundschreiben vom 19. Juni 1952 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 166) erfolgte entsprechende Übertragung für ihren Geschäftsbereich bleibt unberührt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.