III. BVwADisRZustAnO
Die auf den Bundesminister der Finanzen, den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen und den Bundesminister für Verkehr durch mein Rundschreiben vom 19. Juni 1952 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 166) erfolgte entsprechende Übertragung für ihren Geschäftsbereich bleibt unberührt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.