§ 3 BVLÜV

Dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wird die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach

1.

§ 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, soweit danach für Zwecke des Artikels 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Ausnahmen von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder von dem Verbot des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zugelassen werden können,

2.

§ 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, soweit danach für Zwecke des Artikels 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Ausnahmen von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder von dem Verbot des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zugelassen werden können,übertragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.