§ 2 BVLÜV

§ 1 gilt nicht, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

1.

im Einzelfall eine in § 1 genannte Befugnis

a)

selbst wahrnimmt oder

b)

im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser übertragen hat oder

2.

eine in § 1 genannte Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.