§ 2 BVG§27bV
Die Zusatzstatistik erfaßt
1.
laufende und einmalige Leistungen, gegliedert nach den im Abschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes genannten Hilfearten sowie nach Leistungen in und außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen,
2.
Name und Alter der Empfänger dieser Leistungen sowie deren Zuordnung zu einer bestimmten Empfängergruppe.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.