§ 1 BVG§27bV
Auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge wird eine Zusatzstatistik über Leistungen, die im Rechnungsjahr 1969 nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift gewährt werden, als Bundesstatistik durchgeführt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.