§ 3 BVAÜWidVertrAnO — Übergangsregelung
(1) § 1 ist auch auf Widersprüche gegen Maßnahmen anzuwenden, die das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vor dem 1. Juni 2017 getroffen hat.
(2) § 2 ist auch anzuwenden, wenn der Widerspruchsbescheid vor dem 1. Juni 2017 vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen erlassen worden ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.