§ 1 BVAÜWidVertrAnO — Entscheidung über Widersprüche
(1) Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts über Widersprüche von Beschäftigten des Bundesverwaltungsgerichts zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen hat.
(2) Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts über Widersprüche von Beschäftigten des Bundespatentgerichts zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen hat.
(3) Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, in Angelegenheiten des Umzugskostenrechts über Widersprüche von Beschäftigten des Bundesfinanzhofs zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen hat.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.