§ 1 Butt/KäseuaPrV — Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Milcherzeugnis: ein Milcherzeugnis im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 6 der Milchproduktqualitätsverordnung,

2.

Markenbutter: Markenbutter im Sinne des § 15 Absatz 1 der Milchproduktqualitätsverordnung,

3.

Käse: Käse im Sinne des § 26 der Milchproduktqualitätsverordnung.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind ferner

1.

Hersteller: Unternehmen, die Markenbutter, Käse oder andere Milcherzeugnisse herstellen und direkt an Absatzzentralen, Händler, Verarbeiter oder Verpacker liefern,

2.

Absatzzentralen: Unternehmen, die anstelle von Herstellern Markenbutter, Käse oder andere Milcherzeugnisse direkt an andere Absatzzentralen, Händler, Verarbeiter oder Verpacker liefern,

3.

Händler: Unternehmen, die Markenbutter, Käse oder andere Milcherzeugnisse an eigene Niederlassungen oder Filialen oder an Wiederverkäufer, Verarbeiter, Verpacker, gewerbliche Verwender oder Großverbraucher liefern, ohne Hersteller oder Absatzzentrale zu sein.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.