§ 128 BTGO 2025 — Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann Fragen aus seinem Geschäftsbereich beraten und dem Bundestag Empfehlungen unterbreiten (§ 75 Absatz 1 Buchstabe h).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.