II. BSGWidAnO

Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschäftigten der in Abschnitt I bezeichneten Einrichtungen in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes übertragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.