I. BSGWidAnO

Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes und mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten des Bundessozialgerichts, des Bundesversicherungsamtes und des Robert Koch-Instituts gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.