§ 1a BSAVfV — Zulassung der elektronischen Form
Beim Bundessortenamt können in folgenden Antragsverfahren elektronische Dokumente eingereicht werden:
1.
Sortenschutz,
2.
Sortenzulassung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.