§ 1a BSAVfV — Zulassung der elektronischen Form

Beim Bundessortenamt können in folgenden Antragsverfahren elektronische Dokumente eingereicht werden:

1.

Sortenschutz,

2.

Sortenzulassung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.