§ 4 BrucelloseV

Bei einem Ausbruch der Brucellose oder einem Verdacht auf Brucellose in einem Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbestand gilt vor der amtstierärztlichen Untersuchung Folgendes:

1.

Veränderungen in dem Bestand dürfen nicht vorgenommen werden.

2.

Abgestoßene Früchte oder Nachgeburten sind so aufzubewahren, dass Ansteckungsstoff nicht verschleppt werden kann.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.