§ 1 BrucelloseV

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1.

Brucellose

a)

im Falle von Rindern, wenn Brucella abortus durch

aa)

bakteriologische oder molekularbiologische Untersuchung oder

bb)

mindestens zwei unterschiedliche serologische Untersuchungsverfahren in Verbindung mit klinischen oder pathologisch-anatomischen Untersuchungen oder epidemiologischen Anhaltspunkten,

b)

im Falle von Hausschweinen, wenn Brucella suis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung,

c)

im Falle von Schafen und Ziegen, wenn Brucella melitensis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung

festgestellt ist;

2.

Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis einer klinischen, pathologisch-anatomischen, bakteriologischen, molekularbiologischen oder serologischen Untersuchung in Verbindung mit epidemiologischen Anhaltspunkten den Ausbruch der Brucellose befürchten lässt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.