§ 181 BRAO — Recht zur Ablehnung der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen,

1.

wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;

2.

wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Präsidiums gewesen ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.