§ 175 BRAO — Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer
(1) Die Rechtsanwaltskammern werden zu einer Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossen.
(2) Der Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer wird durch ihre Satzung bestimmt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.