III. BPräsWehrDGerKldgAnO

Am Barett tragen

a)

der Bundeswehrdisziplinaranwalt

zwei karmesinrote Schnüre in Seide,

b)

die richterlichen Mitglieder der Truppendienstkammern

eine Schnur in Silber,

c)

die Wehrdisziplinaranwälte und die für den Bundeswehrdisziplinaranwalt auftretenden Beamten eine Spange

in Gold, wenn sie vor dem Bundesdisziplinarhof,

in Silber, wenn sie vor den Truppendienstkammern

tätig werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.