III. BPräsWehrDGerKldgAnO
Am Barett tragen
a)
der Bundeswehrdisziplinaranwalt
zwei karmesinrote Schnüre in Seide,
b)
die richterlichen Mitglieder der Truppendienstkammern
eine Schnur in Silber,
c)
die Wehrdisziplinaranwälte und die für den Bundeswehrdisziplinaranwalt auftretenden Beamten eine Spange
in Gold, wenn sie vor dem Bundesdisziplinarhof,
in Silber, wenn sie vor den Truppendienstkammern
tätig werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.