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Gemäß § 76 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen für den Bereich der Deutschen Bundespost die Ausübung der Befugnis, Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamten zu erlassen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.