(XXXX) BPräsAmtsbezAnO 1974-12

Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest:

Präsident des Umweltbundesamtes,

Vizepräsident des Umweltbundesamtes,

Erster Direktor und Professor beim Umweltbundesamt,

Direktor beim Umweltbundesamt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.