(XXXX) BPräsAmtsbezAnO 1974-12
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest:
Präsident des Umweltbundesamtes,
Vizepräsident des Umweltbundesamtes,
Erster Direktor und Professor beim Umweltbundesamt,
Direktor beim Umweltbundesamt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.