(XXXX) BPräsAmtsbezAnO 1970-08-05

Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest:

Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung

Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung

Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft (Geschäftsführender Direktor).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.