(XXXX) BPräsAmtsbezAnO 1970-08-05
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest:
Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft (Geschäftsführender Direktor).
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.