(XXXX) BPräsAmtsbezAnO 1970-01
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnung fest
Direktor der Wissenschaftlichen Dienste beim Deutschen Bundestag.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.