(XXXX) BPräsAmtsbezAnO 1969-07
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest
1.
Präsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben
2.
Vizepräsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.