(XXXX) BPräsAmtsbezAnO 1969-07

Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest

1.

Präsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben

2.

Vizepräsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.