(XXXX) BPräsAmtsbezAnO 1958-10-06

Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1337) setze ich folgende Amtsbezeichnungen für Beamte im Bereich des Bundesministers für Verteidigung fest:

Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung,

Vizepräsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung,

Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung,

Direktor bei der Bundeswehrschule für Innere Führung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.