§ 15 BPolBG — Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erläßt die zur Durchführung dieses Gesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.