§ 28 BOKraft — Fahrpreisanzeiger

(1) Taxen müssen mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. Abweichend von Satz 1 ist statt der Ausrüstung mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger auch die Ausrüstung mit einem konformitätsbewerteten softwarebasierten System möglich. Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.

(2) Der Fahrpreisanzeiger muß anzeigen

1.

das Beförderungsentgelt, getrennt nach Fahrpreis und Zuschlägen,

2.

die gegebenenfalls anzuwendende Tarifstufe.Die Anzeige muß leicht ablesbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.