§ 87 BNotO — Bericht des Präsidiums

Das Präsidium hat der Generalversammlung über alle wichtigen Angelegenheiten zu berichten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.