§ 100 BNotO — Übertragung von Aufgaben des Disziplinargerichts durch Rechtsverordnung
Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die ihnen als Disziplinargericht zugewiesenen Aufgaben abweichend regeln oder diese Aufgaben dem obersten Landesgericht übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.