§ 3 BNetzA BGebV-FreqZut — Zeitgebühr

(1) Sofern im Gebührenverzeichnis eine Zeitgebühr vorgesehen ist, gelten für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten der Bundesnetzagentur des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes die Stundensätze nach Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit besondere Sachmittel der Bundesnetzagentur eingesetzt werden, gelten für die aufgewendete Zeit die folgenden Stundensätze:

1.

Einsatz von Mess-Kraftfahrzeugen, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen im Mess-Kraftfahrzeug: 145,72 Euro,

2.

Labor Große Messhalle, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 259,66 Euro,

3.

Labor Kleine Messhalle, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 297,22 Euro,

4.

Labor Beleuchtungseinrichtungen, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 177,33 Euro,

5.

Labor Kabelgebundene Energiereiche Testsysteme, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 241,86 Euro,

6.

Labor Unterhaltungselektronik, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 214,18 Euro,

7.

Labor Produktsicherheit, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 143,51 Euro,

8.

Einsatz stationärer Messtechnik, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 110,20 Euro.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.