§ 1 BNetzA BGebV-FreqZut — Erhebung von Gebühren

Die Bundesnetzagentur erhebt Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung für Entscheidungen über die Zuteilung von Frequenzen nach § 55 des Telekommunikationsgesetzes sowie die damit im engen Zusammenhang stehenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die §§ 52 bis 60 des Telekommunikationsgesetzes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.