§ 3 BMWSBBesBeihUnffAnO — Absehen von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, ohne Einholen der Zustimmung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes abzusehen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.