§ 1 BMWSBBesBeihUnffAnO — Zuständigkeit im Widerspruchsverfahren

Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in Angelegenheiten der Besoldung und der Beihilfe widerruflich übertragen, soweit Widerspruchsführerin oder Widerspruchsführer eine Beamtin oder ein Beamter des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ist und das Bundesministerium die Maßnahme nicht selbst getroffen hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.