Anlage BMWKBGebKAIV — (zu § 2 Absatz 1)Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 248, S. 4 - 10)Abschnitt 1 – Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes

(Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen – KrWaffKontrG)

NummerGebührentatbestandGebühren in Euro

1Genehmigungen

1.1Genehmigungen nach §§ 2, 3 KrWaffKontrG für Inlandssachverhalte sowie nach §§ 2, 3, 4a KrWaffKontrG für Auslandssachverhalte in Bezug auf NATO- und/oder EU-Länder oder NATO-gleichgestellte Länder i.S.d. politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern, mit Ausnahme der Sachverhalte, die unter Nummer 1.3 sowie 1.5 und 1.6 fallen256

1.2Genehmigungen nach §§ 2, 3, 4a KrWaffKontrG für Auslandssachverhalte in Bezug auf alle Länder, die nicht unter Nummer 1.1. fallen (Drittländer), mit Ausnahme der Sachverhalte, die unter Nummer 1.3 und 1.5 fallen1 015

1.3Genehmigungen nach §§ 2, 3, 4a KrWaffKontrG im Zusammenhang mit Vorführungen (Messen, Ausstellungen, Präsentationen bei Streitkräften)228

1.4Zuschlag für Genehmigungen nach Nummer 1.1 bis 1.3 bei Erstantragstellung oder Wiederholung der Zuverlässigkeitsprüfung, soweit der Antragsteller Anlass dazu gegeben hat726

1.5Genehmigungen nach § 3 Absatz 3 KrWaffKontrG für Beförderungen zum Zwecke der Durchfuhr173

1.6Erwerbsgenehmigung nach § 2 Absatz 2 KrWaffKontrG, die der Sicherung von Kriegswaffen dient37

1.7Genehmigungen im Zusammenhang mit regierungsseitigen Gemeinschaftsprojekten (d. h. Gemeinschaftsprogramme, regierungsamtliche Kooperationen, LOI-Projekte oder Projekte nach Artikel 2 des Übereinkommens über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich)gebührenfrei

1.8Genehmigungen für Vorhaben im Auftrag deutscher Behördengebührenfrei

2Verlängerung von Genehmigungen nach Nummer 1.1 bis 1.3 sowie 1.5 und 1.6 nach Ablauf der regulären Laufzeit50 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1 bis 1.3 sowie 1.5 und 1.6

2.1Verlängerungen von Genehmigungen nach Nummer 1.1 bis 1.3 sowie 1.5 und 1.6 nach Ablauf der regulären Laufzeit mit einer Dauer von bis zu 6 Monaten25 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1 bis 1.3 sowie 1.5 und 1.6

3Änderungengebührenfrei

4Erweiterung einer Genehmigung hinsichtlich der Transportunternehmen aus Gründen in der Sphäre des Antragstellers19

5Anfragen zur Kriegswaffeneigenschaft68

6Ausnahmegenehmigung nach § 12 Absatz 6 Satz 3 KrWaffKontrGgebührenfrei

7Sicherstellung nach § 13 Absatz 1 KrWaffKontrGgebührenfrei

8Einziehung nach § 13 Absatz 2 KrWaffKontrGgebührenfrei

9Prüfung nach § 14 Absatz 3 KrWaffKontrGgebührenfrei

Abschnitt 2 – Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung (KrWaffUnbrUmgV)

NummerGebührentatbestandGebühren in Euro

1Demilitarisierungsbescheinigungen nach § 3 Absatz 1 KrWaffUnbrUmgV68

2Ausnahmegenehmigungen oder Erlaubnisse nach § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2 KrWaffUnbrUmgV304

3Änderungen von Ausnahmegenehmigungen oder Erlaubnissen nach Nummer 2121

Abschnitt 3 – Außenwirtschaftsgesetz (AWG)

NummerGebührentatbestandGebühren in Euro

1Einzeleingriff nach § 6 Absatz 1 AWGgebührenfrei

Abschnitt 4 – Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

NummerGebührentatbestandGebühren in Euro

1Genehmigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und 3, § 78 AWV

1.1Ohne Befassung oberster Bundesbehörden (ohne Ressortbeteiligung)159

1.2Mit Befassung oberster Bundesbehörden (mit Ressortbeteiligung)315

1.3Vorübergehende Ausfuhren oder VerbringungenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 1.1 bis 1.2 um 25 Prozent

1.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei

1.5Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 1

1.5.1Ohne Ressortbeteiligung40

1.5.2Mit Ressortbeteiligung252

1.5.3Vorübergehende Ausfuhren oder VerbringungenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 1.5.1 bzw. 1.5.2 um 25 Prozent

1.5.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei

1.6Änderung einer Genehmigung nach Nummer 1gebührenfrei

2Genehmigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 AWV

2.1Ohne Ressortbeteiligung99

2.2Mit Ressortbeteiligung206

2.3Vorübergehende Ausfuhren oder VerbringungenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 2.1 bzw. 2.2 um 25 Prozent

2.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei

2.5Genehmigungen im Zusammenhang mit regierungsseitigen Gemeinschaftsprojektengebührenfrei

2.6Genehmigungen für Vorhaben im Auftrag deutscher Behördengebührenfrei

2.7Genehmigung nach Nummer 2, die auf Grundlage der Genehmigung einer Beförderung identischer Güter zur Ausfuhr nach Abschnitt 1 ergehtgebührenfrei

2.8Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 2

2.8.1Ohne Ressortbeteiligung25

2.8.2Mit Ressortbeteiligung165

2.8.3Vorübergehende Ausfuhren oder VerbringungenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 2.8.1 bzw. 2.8.2 um 25 Prozent

2.8.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei

2.8.5Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 2.5 bis 2.7gebührenfrei

2.9Änderung einer Genehmigung nach Nummer 2gebührenfrei

3Genehmigungen nach Nummer 1 und/oder 2 sowie Abschnitt 5 Nummer 1 (Mischgenehmigungen)

3.1Ohne Ressortbeteiligung139

3.2Mit Ressortbeteiligung285

3.3Vorübergehende Ausfuhren oder VerbringungenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 3.1 bzw. 3.2 um 25 Prozent

3.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei

3.5Genehmigungen im Zusammenhang mit regierungsseitigen Gemeinschaftsprojektengebührenfrei

3.6Genehmigungen für Vorhaben im Auftrag deutscher Behördengebührenfrei

3.7Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 3

3.7.1Ohne Ressortbeteiligung35

3.7.2Mit Ressortbeteiligung228

3.7.3Vorübergehende Ausfuhren oder VerbringungenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 3.7.1 bzw. 3.7.2 um 25 Prozent

3.7.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei

3.7.5Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 3.5 und 3.6gebührenfrei

3.8Änderung einer Genehmigung nach Nummer 3gebührenfrei

4Sammelgenehmigungen nach § 4 i. V. m. 8 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 AWV (bis zu 50 Käufer/Empfänger/Endverwender)

4.1Genehmigungserteilung

4.1.1Grundgebühr ohne Ressortbeteiligung112

4.1.2Grundgebühr mit Ressortbeteiligung155

4.1.3Zusatzgebühr für die Prüfung jedes weiteren Käufers, Empfängers oder Endverwenders20

4.2Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 4

4.2.1Grundgebühr ohne Ressortbeteiligung84

4.2.2Grundgebühr mit Ressortbeteiligung116

4.2.3Zusatzgebühr für die Prüfung jedes weiteren Empfängers oder Endverwenders15

4.3Nachträgliche Aufnahme eines neuen Empfängers oder Endverwenders

4.3.1Ohne Ressortbeteiligung34

4.3.2Mit Ressortbeteiligung116

4.4Nachträgliche Werterhöhung

4.4.1Ohne Ressortbeteiligung84

4.4.2Mit Ressortbeteiligung116

4.5Sammelgenehmigungen und alle diesbezüglichen Leistungen im Zusammenhang mit regierungsseitigen Gemeinschaftsprojektengebührenfrei

4.6Genehmigungen für Vorhaben im Auftrag deutscher Behörden sowie zur Förderung der Zusammenarbeit mit Partnerstaatengebührenfrei

4.7Änderungen der Nebenbestimmungen sowie der referenzierten KrWaffKontrG-Genehmigungsnummern soweit sie vom Genehmigungsinhaber veranlasst wurden

4.7.1Ohne Ressortbeteiligung56

4.7.2Mit Ressortbeteiligung116

5Genehmigung nach § 46 Absatz 1, § 47 Absatz 1 AWV

5.1Ohne Ressortbeteiligung99

5.2Mit Ressortbeteiligung206

5.3Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 5

5.3.1Ohne Ressortbeteiligung25

5.3.2Mit Ressortbeteiligung165

5.4Änderung einer Genehmigung nach Nummer 5gebührenfrei

6Konstituierung einer Genehmigungspflicht und Genehmigung nach § 47 Absatz 2, Absatz 3 AWV

6.1Ohne Ressortbeteiligung159

6.2Mit Ressortbeteiligung315

7Konstituierung einer Genehmigungspflicht und Genehmigung nach § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 oder 2, § 52 Absatz 1, § 52a Absatz 1, § 52b Absatz 1 AWV

7.1Ohne Ressortbeteiligung159

7.2Mit Ressortbeteiligung315

8Genehmigung nach § 76 Absatz 1, § 76a Nummer 2 AWVgebührenfrei

9Genehmigung nach § 77 Absatz 4 Satz 2 AWVgebührenfrei

10Ausstellung von Zertifikaten nach § 2 AWVgebührenfrei

11Ausstellung internationaler Einfuhrbescheinigungen und Wareneingangsbescheinigungen nach § 30 AWVgebührenfrei

12Ausstellung behördlicher Endverbleibszusagen zur Vorlage bei ausländischen Exportkontrollbehördengebührenfrei

13Ausstellung von Einfuhrdokumenten nach § 48 AWVgebührenfrei

14Bestätigung, dass keine außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungspflicht nach der AWV vorliegt (sog. Nullbescheide)gebührenfrei

15Voranfragen zur voraussichtlichen Genehmigungsfähigkeit bestimmter nach der AWV genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte und Handlungen bei unveränderter Sach- und Rechtslagegebührenfrei

16Beendigung eines anhängigen Investitionsprüfverfahrens nach Meldepflicht und Antrag auf Freigabe oder Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung in Prüfphase I (Vorprüfung) mittels Verwaltungsaktes oder Fiktion durch Fristablauf, §§ 55, 55a, 58, 58a, 60, 61 AWV800

17Beendigung eines anhängigen Investitionsprüfverfahrens nach Kenntnis und Prüfung von Amts wegen in Prüfphase I (Vorprüfung) mittels Fiktion durch Fristablauf und Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung, §§ 55, 55a, 58, 58a, 60, 61 AWV800

18Beendigung eines eröffneten Investitionsprüfverfahrens nach Prüfphase II mittels Verwaltungsaktes oder Fiktion durch Fristablauf, §§ 55, 55a, 58, 58a, 59, 60, 61, 62 AWV2 500

19Beendigung eines eröffneten Investitionsprüfverfahrens nach Verlängerung der Prüfphase II um bis zu drei Monate bei besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, §§ 55, 55a, 58a, 59, 60, 61, 62 AWV5 000

20Beendigung eines eröffneten Investitionsprüfverfahrens nach Verlängerung der Prüfphase II nach Nummer 19 und nochmaliger Verlängerung um einen weiteren Monat bei kumulativem Vorliegen von besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und besonderer Berührung von Verteidigungsinteressen, §§ 55, 55a, 58a, 59, 60, 61, 62 AWV6 000

21Einmalige Erhöhung der Festgebühr nach Beendigung eines anhängigen Investitionsprüfverfahrens in Prüfphase II aufgrund zu ergreifender besonderer Schutzmaßnahmen im Prüfverfahren und/oder im Verwaltungsakt, gestuft nach tatsächlichem Aufwand und Schwierigkeitsgrad §§ 55, 55a, 58, 59, 60, 61, 62 AWV

21.1Bei einfachem Aufwand und Schwierigkeitsgrad10 000

21.2Bei erhöhtem Aufwand und Schwierigkeitsgrad20 000

21.3Bei hohem Aufwand und Schwierigkeitsgrad30 000

Abschnitt 5 – Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung,

der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit

doppeltem Verwendungszweck (EU-Dual-Use-Verordnung)

NummerGebührentatbestandGebühren in Euro

1Konstituierung einer Genehmigungspflicht und/oder Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 Buchstabe a bis c, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 EU-Dual-Use-Verordnung

1.1Ohne Ressortbeteiligung159

1.2Mit Ressortbeteiligung315

1.3Vorübergehende Ausfuhren oder VerbringungenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 1.1 bzw. 1.2 um 25 Prozent

1.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei

1.5Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 1

1.5.1Ohne Ressortbeteiligung40

1.5.2Mit Ressortbeteiligung252

1.5.3Vorübergehende Ausfuhren oder VerbringungenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 1.5.1 bzw. 1.5.2 um 25 Prozent

1.5.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei

1.6Änderung einer Genehmigung nach Nummer 1gebührenfrei

2Sammelgenehmigungen nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b i. V. m. Artikel 3 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 EU-Dual-Use-Verordnung bis zu 25 Käufer/Empfänger/Endverwender

2.1Genehmigungserteilung

2.1.1Grundgebühr ohne Ressortbeteiligung811

2.1.2Grundgebühr mit Ressortbeteiligung1 029

2.1.3Zusatzgebühr für die Prüfung jedes weiteren Käufers, Empfängers oder Endverwenders68

2.2Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 2

2.2.1Grundgebühr ohne Ressortbeteiligung101

2.2.2Grundgebühr mit Ressortbeteiligung304

2.2.3Zusatzgebühr für die Prüfung jedes weiteren Käufers, Empfängers oder Endverwenders51

2.3Nachträgliche Aufnahme eines neuen Käufers, Empfängers oder Endverwenders

2.3.1Ohne Ressortbeteiligung113

2.3.2Mit Ressortbeteiligung241

2.4Nachträgliche Wert- oder Mengenerhöhung69

2.5Nachträgliche Güteränderung120

2.6Genehmigungen für Vorhaben im Auftrag deutscher Behördengebührenfrei

2.7Änderungen der Nebenbestimmungen oder der Endverwendung soweit sie vom Genehmigungsinhaber veranlasst wurden

2.7.1Ohne Ressortbeteiligung56

2.7.2Mit Ressortbeteiligung172

3Konstituierung einer Genehmigungspflicht und Genehmigung einer Vermittlungstätigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 EU-Dual-Use-Verordnung

3.1Ohne Ressortbeteiligung159

3.2Mit Ressortbeteiligung315

4Verbot einer Durchfuhr nach Artikel 7 Absatz 1 EU-Dual-Use-Verordnung

4.1Ohne Ressortbeteiligung159

4.2Mit Ressortbeteiligung315

5Konstituierung einer Genehmigungspflicht und Genehmigung einer Durchfuhr nach Artikel 7 Absatz 2 EU-Dual-Use-Verordnung

5.1Ohne Ressortbeteiligung159

5.2Mit Ressortbeteiligung315

6Konstituierung einer Genehmigungspflicht und Genehmigung einer technischen Unterstützung nach Artikel 8 Absatz 1 EU-Dual-Use-Verordnung

6.1Ohne Ressortbeteiligung159

6.2Mit Ressortbeteiligung315

7Bestätigung, dass keine außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungspflicht nach der EU-Dual-Use-Verordnung vorliegt (sog. Nullbescheide)gebührenfrei

Abschnitt 6 – Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe,

zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (EU-Anti-Folter-Verordnung)

NummerGebührentatbestandGebühren in Euro

1Genehmigungen nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1, Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 EU-Anti-Folter-Verordnung

1.1Ohne Ressortbeteiligung159

1.2Mit Ressortbeteiligung315

1.3Vorübergehende AusfuhrenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 1.1 bzw. 1.2 um 25 Prozent

1.4Wiederausfuhrengebührenfrei

1.5Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 1

1.5.1Ohne Ressortbeteiligung40

1.5.2Mit Ressortbeteiligung252

1.5.3Vorübergehende AusfuhrenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 1.5.1 bzw. 1.5.2 um 25 Prozent

1.5.4Wiederausfuhrengebührenfrei

1.6Änderung einer Genehmigung nach Nummer 1gebührenfrei

2Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 EU-Anti-Folter-Verordnunggebührenfrei

3Genehmigungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b EU-Anti-Folter-Verordnung

3.1Ohne Ressortbeteiligung159

3.2Mit Ressortbeteiligung315

3.3Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 3

3.3.1Ohne Ressortbeteiligung40

3.3.2Mit Ressortbeteiligung252

3.4Änderung einer Genehmigung nach Nummer 3gebührenfrei

4Genehmigung einer technischen Unterstützung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a, 19 Absatz 1 Buchstabe a EU-Anti-Folter-Verordnung

4.1Ohne Ressortbeteiligung159

4.2Mit Ressortbeteiligung315

4.3Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 4

4.3.1Ohne Ressortbeteiligung40

4.3.2Mit Ressortbeteiligung252

4.4Änderung einer Genehmigung nach Nummer 4gebührenfrei

5Bestätigung, dass keine außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungspflicht nach der Anti-Folter-Verordnung vorliegt (sog. Nullbescheide)gebührenfrei

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.