II. BMWiTWidAnO 1999

Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) übertrage ich der unter I. genannten Behörde die Vertretung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, soweit sie nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig ist. In besonderen Fällen, insbesondere bei Angelegenheiten der Behördenleiter, behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.