I. BMWiTWidAnO 1999
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Befugnis, über Widersprüche gegen den Erlaß sowie die Ablehnung eines Verwaltungsakts oder eines Anspruchs in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zu entscheiden, soweit diese Behörde zum Erlaß oder zur Ablehnung des Verwaltungsakts oder des Anspruchs zuständig war. Entscheidungen über Widersprüche der Behördenleiter behalte ich mir vor.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.