IV. BMVgZVersAnO — Vorbehaltsklausel

Ich behalte mir vor,

1.

in Einzelfällen die nach den Abschnitten I bis III übertragenen Befugnisse selbst auszuüben,

2.

a)

versorgungsrechtliche Entscheidungen grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung und

b)

Entscheidungen über Abweichungen von den Richtlinien

herbeizuführen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.