II. BMVgZVersAnO — Dienstunfallversorgung
1.
Den in Abschnitt I Nr. 2 aufgeführten Behörden übertrage ich für die Beamten ihres Geschäftsbereiches die Befugnis
nach § 150 BBG in Verbindung mit Nummer 1 der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften über die Anerkennung von Dienstunfällen und die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 136 bis 139 BBG zu entscheiden,
nach § 139 Abs. 3 Satz 2 BBG zur Neufestsetzung des Unfallausgleichs eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen,
nach § 142 Abs. 5 Satz 2 BBG zur Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen.
2.
Ein Unfallausgleich nach § 139 BBG ist nach Eintritt des Versorgungsfalles von den nach Abschnitt I Nr. 1 zuständigen Wehrbereichsgebührnisämtern zusammen mit den Versorgungsbezügen zu zahlen; im übrigen verbleibt es bei der unter Abschnitt II Nr. 1 genannten Zuständigkeitsregelung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.