II. BMVgZVersAnO — Dienstunfallversorgung

1.

Den in Abschnitt I Nr. 2 aufgeführten Behörden übertrage ich für die Beamten ihres Geschäftsbereiches die Befugnis

nach § 150 BBG in Verbindung mit Nummer 1 der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften über die Anerkennung von Dienstunfällen und die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 136 bis 139 BBG zu entscheiden,

nach § 139 Abs. 3 Satz 2 BBG zur Neufestsetzung des Unfallausgleichs eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen,

nach § 142 Abs. 5 Satz 2 BBG zur Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen.

2.

Ein Unfallausgleich nach § 139 BBG ist nach Eintritt des Versorgungsfalles von den nach Abschnitt I Nr. 1 zuständigen Wehrbereichsgebührnisämtern zusammen mit den Versorgungsbezügen zu zahlen; im übrigen verbleibt es bei der unter Abschnitt II Nr. 1 genannten Zuständigkeitsregelung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.