§ 4 BMVgWidKlaZustAnO — Vorbehaltsklausel

Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche und die Vertretungsbefugnis einer anderen Dienststelle übertragen oder diese wieder an sich ziehen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.