§ 3 BMVgWidKlaZustAnO — Ausnahmen

Widersprüche und Klagen in Disziplinarangelegenheiten und in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds und der Beihilfe sind von dieser Anordnung ausgenommen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.