§ 3 BMVgWidKlaZustAnO — Ausnahmen
Widersprüche und Klagen in Disziplinarangelegenheiten und in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds und der Beihilfe sind von dieser Anordnung ausgenommen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.