Eingangsformel BMVgSEGZustAnO
Auf Grund des § 71 Absatz 2 Satz 1 sowie § 72 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933) ordnet das Bundesministerium der Verteidigung an:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.