§ 3 BMVgSEGZustAnO — Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung
Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, in Einzelfällen
1.
die nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben,
2.
die Ausübung der nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen,
3.
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.