§ 3 BMVgSEGZustAnO — Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung

Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, in Einzelfällen

1.

die nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben,

2.

die Ausübung der nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen,

3.

Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.