§ 4 BMVgBDGAnO
Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen. Für vor dem Ruhestand eingeleitete Disziplinarverfahren werden diese Disziplinarbefugnisse der bzw. dem in § 1 genannten Dienstvorgesetzten übertragen, die bzw. der vor Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand disziplinarrechtlich zuständig gewesen ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.