§ 3 BMVgBDGAnO

Die Zuständigkeit zum Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird der nächsthöheren Behörde übertragen. Ist die nächsthöhere Behörde das Bundesministerium der Verteidigung, erlässt die Behörde, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, den Widerspruchsbescheid.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.