(XXXX) BMPTAmtsbezAnO 1991

Gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), geändert durch Anlage I Kapitel XIII Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1120), setze ich für die Leiter sowie deren Vertreter der Mittelbehörden der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM im Beitrittsgebiet folgende Amtsbezeichnungen fest:

Präsident einer Direktion Postdienst

Präsident einer Direktion Telekom

Vizepräsident einer Direktion Postdienst

Vizepräsident einer Direktion Telekom

Gegebenenfalls ist die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form zu führen.

Der Bundesminister für Post und Telekommunikation

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.